Gesetzliche Grundlagen

In Österreich gibt es die gesetzlich geregelte Möglichkeit, die Unterrichtspflicht des Kindes während seiner ganzen Schulzeit durch den sogenannten "häuslichen Unterricht" zu erfüllen. Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Schulpflichtgesetz. Um allen Eltern auch die rechtlichen Grundlagen für den häuslichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, sind nachfolgend die wichtigsten Absätze daraus angeführt:

SchPflG § 11

"(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrats kann Berufung an den Landesschulrat erhoben werden; gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichts ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

Wie oft darf ein Kind zu einer Externistenprüfung antreten?

Aus der Verordnung über die Externistenprüfungen:

"§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. ...

(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen.

§ 5 (8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskomisssion abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde."

Das bedeutet, dass Kinder dreimal zur selben Externistenprüfung antreten dürfen. Dies wird jedoch nicht von jeder Externistenprüfungskommission so gehandhabt. Für Kinder, die noch unterrichtspflichtig sind (also bis zum 9. Schuljahr), könnte es einige Einschränkungen geben. In Schwierigen Fällen hilft der Erziehungssekretär der Österreichischen Union der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten weiter.

Wie meldet man sein Kind zum häuslichen Unterricht ab?

Die Abmeldung zum häuslichen Unterricht ist ein formloses Schreiben, das an den zuständigen Bezirksschulrat gerichtet wird. Darin zeigt man an (es handelt sich nicht um ein Ansuchen), daß das Kind seine Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erfüllen wird. Man verweist darauf auf § 11, Absatz 2-4 SCHPflG. Neben den üblichen Daten und Urkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaft, Meldebescheinigung) ist weiter nichts vorzuweisen oder zu begründen.

Warum trotzdem an der Schuleinschreibung teilnehmen?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schuleinschreibung. Jedes Kind muß zur Schuleinschreibung kommen, das ist ein Verwaltungsakt, dessen Versäumnis auch mit einer beträchtlichen Geldstrafe geahndet werden kann. Jedes Kind, das im häuslichen Unterricht seine Unterrichtspflicht erfüllt, muß anfangs bei der Schuleinschreibung (meist im Februar vor Schulanfang) in seiner Sprengelschule eingeschrieben werden. Dort aber kann man schon beim Einschreibungsgespräch ankündigen, daß das Kind zu Hause (oder in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) unterrichtet werden soll.

Und für jene, die sich über die Externistenprüfung ganz genau informieren wollen, die folgenden Texte aus der Verordnung für die Externistenprüfungen:

Über die Externistenprüfungen:

Aus der Verordung für Externistenprüfungen:

"§ 1. (2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

4. über Leibesübungen; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung jedoch zulässig;

8. über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

  1. die Art der Externistenprüfung;
  2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);
  3. den in Betracht kommenden Lehrplan;
  4. die gewählten Prüfungsgebiete (Wahl der Fremdsprachen etc.)

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:

  1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,
  2. ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,
  3. einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung,
  4. gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis.

§ 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, dass der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre.

(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

§ 5. (1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskomisssion abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

Prüfungen sind auch vor Einzelprüfern zulässig - siehe SchUG § 42 (4)!

§ 6. (3) Die Externistenprüfung besteht

a) aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
b) aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit...
c) ...
d) aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.

(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung zu umfassen.

(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.

§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt.

(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen."

An welche Schulen kann man sich für die Prüfung wenden?

Im Prinzip darf jede Schule Externistenprüfungen abnehmen, nur hat der jeweilige Landesschulrat eventuell beschlossen, die Errichtung von Externistenkommissionen dem jeweiligen Bezirksschulrat zu überlassen (Bezahlungsgründe). Man muß sich einfach erkundigen, ob es für den Bezirk, in dem man wohnt, eine bestimmte Externistenprüfungskommission gibt. Wenn ja, meldet man sich dort an, wenn nein, sucht man sich einfach eine Schule, die diese Prüfungen gerne und mit dem nötigen pädagogischen Geschick abnimmt.